Inhaltsübersicht 1. Art der Versicherung 2. Sparanteil 3. Rechnungsmäßige Zinsen 4. Außerrechnungsmäßige Zinsen 5. Ermittlung der Zinserträge 6. Zufluß 7. Vertragsänderungen 8. Gewährung eines Policendarlehens 9. Rücklauf einer Vermögensbildungsversicherung 10. Rentenversicherungen 11. Fondsgebundene Lebensversicherungen 12. Pensionkassen 13. Kapitalertragsteuer 14. Anwendungsvorschriften Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Lebensversicherungen gehören unter bestimmten Voraussetzungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Die Zinsen unterliegen der Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Zur Anwendung dieser Vorschriften wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen: 1 Art der Versicherung 1.1 Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen rechnen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören stets Zinsen aus a) Kapitalversicherungen gegen Einmalbeitrag, b) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag, |
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