Nach § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro beträgt. In begründeten Einzelfällen unterbleibt die Befreiung (vgl. Abschnitt 18.2 Absatz 2 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 18.2 Absatz 2 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. August 2012 - IV D 3 - S 7177/07/10001-02 (2012/0765888), BStBl 2012 I S. 877, geändert worden ist, wie folgt gefasst: