BMF - Schreiben vom 31.08.2015
IV B 4 - S 1302/08/10001: 015
Fundstellen:
BStBl 2015 I S. 675

BMF - Schreiben vom 31.08.2015 (IV B 4 - S 1302/08/10001: 015) - DRsp Nr. 2015/80611

BMF, Schreiben vom 31.08.2015 - Aktenzeichen IV B 4 - S 1302/08/10001: 015

DRsp Nr. 2015/80611

Gegenseitigkeitsvereinbarung zur Steuerbefreiung von Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage von § 49 Absatz 4 EStG; Republik Malediven

Einkünfte von im Inland beschränkt steuerpflichtigen Luftfahrtunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 4 EStG steuerbefreit, wenn u. a. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Malediven vom 13. Juni 2013/22. Juni 2015 ist die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Luftfahrtunternehmen der beiden Länder festgestellt. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (§ 49 Absatz 4 EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 KStG, § 2 Absatz 6 GewStG und § 2 Absatz 3 VStG) und ist auch auf Beteiligungen eines in der Republik Malediven ansässigen Luftfahrtunternehmens an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder Pool anzuwenden.

Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Befreiung gilt rückwirkend für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die ab dem 1. Januar 2013 erhoben werden.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die vorgenannte Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Absatz 4 Satz 2 EStG).

Fundstellen
BStBl 2015 I S. 675