Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. 2014 I S. 2417) ist § 44b Absatz 5 EStG für nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge um einen neuen Satz 3 ergänzt worden. Danach haben die zum Steuerabzug Verpflichteten nachträglich vorgelegte Anträge und Bescheinigungen des Steuerpflichtigen beim Steuerabzug bis zur Erteilung der Steuerbescheinigung zu berücksichtigen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Ansatz des maßgeblichen Zeitpunkts sowie die zu berücksichtigenden Nachweise Folgendes:
Legt der Gläubiger der Kapitalerträge der auszahlenden Stelle
eine Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 Satz 4 EStG,
einen Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG,
eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG,
eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 4 Satz 3 EStG, Absatz 5 Satz 4 EStG oder
eine Erklärung nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG