BMF - Schreiben vom 31.08.2015
IV C 1 - S 2410/11/10001: 005

BMF - Schreiben vom 31.08.2015 (IV C 1 - S 2410/11/10001: 005) - DRsp Nr. 2015/80529

BMF, Schreiben vom 31.08.2015 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2410/11/10001: 005

DRsp Nr. 2015/80529

Erstattung der Kapitalertragsteuer bei nachträglich bekannt gewordenen Steuerbefreiungstatbeständen; Verpflichtung zur Berücksichtigung von nachträglich vorgelegten Bescheinigungen, Nichtveranlagungs-Bescheinigungen und Freistellungsaufträgen im Steuerabzugsverfahren gemäß § 44b Absatz 5 Satz 3 EStG

Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. 2014 I S. 2417) ist § 44b Absatz 5 EStG für nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge um einen neuen Satz 3 ergänzt worden. Danach haben die zum Steuerabzug Verpflichteten nachträglich vorgelegte Anträge und Bescheinigungen des Steuerpflichtigen beim Steuerabzug bis zur Erteilung der Steuerbescheinigung zu berücksichtigen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Ansatz des maßgeblichen Zeitpunkts sowie die zu berücksichtigenden Nachweise Folgendes:

Legt der Gläubiger der Kapitalerträge der auszahlenden Stelle

  • eine Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 Satz 4 EStG,

  • einen Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG,

  • eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG,

  • eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 4 Satz 3 EStG, Absatz 5 Satz 4 EStG oder

  • eine Erklärung nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG