BMF - Schreiben vom 31.10.1989
IV B 6 - S 2330 - 120/89

BMF - Schreiben vom 31.10.1989 (IV B 6 - S 2330 - 120/89) - DRsp Nr. 2008/87104

BMF, Schreiben vom 31.10.1989 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2330 - 120/89

DRsp Nr. 2008/87104

Steuerliche Behandlung von Bezügen nach dem Altersteilzeitgesetz

Stockt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für eine Altersteilzeitarbeit auf, ohne daß die Voraussetzungen des § 2 des Altersteilzeitgesetzes, z.B. eine Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte, vorliegen, kommt die Steuerfreiheit dieser Aufstockungsbeträge nach § 3 Nr. 28 EStG nicht in Betracht.