Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Beschluß vom 24. Oktober 1988 (DB 1988 S.
Damit sind die zivilrechtlichen Anforderungen an die Wirksamkeit des Vertrags strenger als die in § 17 Satz 2 Nr. 1 bis 4 KStG genannten steuerrechtlichen Voraussetzungen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich, bis zu einer Anpassung des § 17 KStG wie folgt zu verfahren:
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