Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbauseinandersetzung über Wirtschaftsgüter des Privatvermögens wie folgt Stellung genommen: I. Allgemeines Mit dem Tod des Erblassers geht der gesamte Nachlaß im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft über. Der Nachlaß ist Gesamthandsvermögen der Erben (§ 1922 BGB). Die Erbengemeinschaft wird bis zu ihrer Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) steuerlich wie eine Bruchteilsgemeinschaft behandelt (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). II. Erbauseinandersetzung ohne Abfindungsleistungen (1) Setzen sich die Miterben in einer Weise auseinander, daß der gesamte Nachlaß ohne Abfindungsleistungen (Zahlung einer Abfindung oder Übernahme von Verbindlichkeiten über den Erbteil hinaus, vgl. Tz. 5 bis 7) verteilt wird (Realteilung), werden die Wirtschaftsgüter des Nachlasses unentgeltlich erworben (vgl. Tz. 4). (2) Ein unentgeltlicher Vorgang liegt auch vor, wenn aufgrund eines einheitlichen Entschlusses Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum umgewandelt wird und ein Miterbe anschließend Anteile an der Bruchteilsgemeinschaft von einem anderen Miterben erwirbt. Vollziehen |
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