BMF: Abschreibung von Hard- und Software im Jahr der Anschaffung (Video)

Nach mehr als 20 Jahren hat das BMF die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software mit einem aktuellen Schreiben angepasst. Erfahren Sie hier, wie die Abschreibung für Abnutzung gem. § 7 EStG für Computerhardware und -software auf die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden soll und zu welchen Änderungen dies führt.

So werden Hard- und Software jetzt abgeschrieben

Die Nutzungsdauer wichtiger Wirtschaftsgüter aus dem beweglichen Anlagevermögen, wozu auch der Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte, wie beispielsweise Drucker und Scanner zählen, betrug seit dem Jahr 2001 drei Jahre. Die Nutzungsdauer für Computerhardware sowie für die immateriellen Wirtschaftsgüter der Betriebs- und Anwendersoftware wurde nun vom BMF auf ein Jahr gemindert (BMF-Schreiben, v. 26.2.2021 - IV C 3 - S 2190/21/10002). Damit erfolgt die Abschreibung für Abnutzung bei der folgend noch näher zu bestimmenden Computerhardware und -software bereits im Jahr der Anschaffung. Somit unterliegen diese Wirtschaftsgüter im Grunde nicht mehr der Abschreibung für Abnutzung, da sie bereits im Jahr der Anschaffung vollständig gewinnmindernd berücksichtigt werden.