Das BMF hat mit Schreiben vom 30.06.2021 (Az. IV C 6 - S 2145/19/10003 :003) die Nachweiserfordernisse für Bewirtungskosten aktualisiert. Neu sind insbesondere Aussagen rund um die Anerkennung von Bewirtungsrechnungen, die dem technischen Wandel bei den Kassensystemen geschuldet sind. In diesem Beitrag fassen wir die zentralen Bestimmungen zusammen.
Werden Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet, sind die dabei anfallenden (angemessenen) Kosten zu 70 % steuerlich abziehbar; die übrigen 30 % sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Der (anteilige) Abzug von Bewirtungskosten erfordert einen schriftlichen Nachweis über
Nach der Rechtsprechung muss dieser Nachweis zeitnah erstellt werden. Ein formloser Bewirtungsbeleg genügt, muss aber vom Mandanten unterschrieben werden.
Erfolgt die Bewirtung in einem Gastronomiebetrieb, muss dem Bewirtungsbeleg die Rechnung beigefügt werden. In diesem Fall genügen auf dem Bewirtungsbeleg dann Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung.
Grundsätzlich muss die Bewirtungsrechnung den umsatzsteuerlichen Anforderungen des § 14 UStG entsprechen. Zu den Muss-Inhalten zählen demnach insbesondere:
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