BMF-Schreiben: Konkretisierung der Reisekostenregelungen für Arbeitnehmer

Das BMF erläutert in einem aktuellen Schreiben das steuerliche Reisekostenrecht für Arbeitnehmer (BMF-Schreiben v. 25.11.2020 - IV C 5 - S 2353/19/10011 :006). Insbesondere wurden die Beispiele an die neuen Verpflegungspauschalen 2020 angepasst. Zudem wurde die aktuelle Rechtsprechung u.a. zu den Themen erste Tätigkeitsstätte und Mahlzeitengestellung eingearbeitet. Das Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Wir fassen für Sie die Punkte von besonderer Bedeutung zusammen.

Definition der ersten Tätigkeitsstätte

Das Schreiben stellt in Rdnr. 3 klar, dass Tätigkeitsstätte eine von der Wohnung getrennte, ortsfeste betriebliche Einrichtung ist, die räumlich zusammengefasste Sachmittel umfasst, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.

Erforderlich, aber ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Rdnr. 9).