Ausgabe 04/2019

BMF-Schreiben: So müssen Sie den Schuldzinsenabzug jetzt berechnen

Werden dem Unternehmen mehr Mittel entnommen, als über Einlagen und Gewinne zugeführt werden, kann der betriebliche Schuldzinsenabzug eingeschränkt sein. Der BFH hat im März 2018 gegen die bisherige Verwaltungsauffassung zur Berechnung des Schuldzinsenabzugs entschieden. Das BMF hat mit einem Schreiben reagiert. So müssen Sie den Schuldzinsabzug im aktuellen Jahresabschluss berechnen.

Sinn und Zweck der Vorschrift

Der Abzug betrieblich veranlasster Schuld­zin­sen ist gem. § 4 Abs. 4a EStG ein­geschränkt, wenn Überentnahmen vorlie­gen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahres. Zur Ermittlung der Über- oder Unter­ent­nahmen ist dieser Betrag mit den Über- oder Unterentnahmen der vorangegangenen Wirt­schaftsjahre zu saldieren.

Sinn und Zweck der Regelung ist, dass private Entnahmen des Mandanten nicht durch die Aufnahme von Fremdkapital im Rahmen des Betriebs finanziert werden und so eigentlich privat veranlasste Schuldzinsen steuerlich abziehbar werden.

Berücksichtigung von Verlusten nach bisheriger Verwaltungsauffassung

Strittig war bisher die Frage, wie sich Verluste bei der Berechnung der Überentnahmen auswirken, insbesondere wie der Verlustfall über mehrere Veranlagungszeiträume (VZ) zu handhaben ist.

Beispiel

Nach bisheriger Verwaltungs­auffassung war der Verlustabzug wie folgt zu behandeln:

Jahr

01

02

Gewinn/ Verlust

-100.000

30.000