Die Bundesländer haben einen abgestimmten gemeinsamen Erlass zur steuerlichen Behandlung der Privatnutzung von Fahrrädern und E-Bikes veröffentlicht. Aktualisiert wurde insbesondere die Bewertung der Privatnutzung. Lesen Sie hier, welche steuerlichen Regelungen jetzt gelten.
Als Elektrofahrräder gelten weiterhin E-Bikes und Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis zu 25 km/h bzw. ohne Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen, sind für die steuerliche Bewertung des geldwerten Vorteils unverändert die für Pkws geltenden Regelungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2-5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) anzuwenden.
Weiterhin ist die 44-€-Sachbezugsfreigrenze auf die Bewertung der zur Privatnutzung überlassenen Fahrräder sowie Elektrofahrräder nicht anwendbar. Ursache ist die besondere Bewertung des Sachbezugs aufgrund des hier genannten Ländererlasses und somit gem. § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG. Die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG gilt in diesen Fällen nicht.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|