BMF-Schreiben: Zusätzlicher Arbeitslohn und Gehaltsumwandlung

Wann liegt zusätzlicher Arbeitslohn vor? Wann werden Zusatzleistungen durch die Umwandlung von Arbeitslohn gewährt? Der BFH hatte zuletzt seine Rechtsprechung zu diversen steuerlich begünstigten Zusatzleistungen von Arbeitgebern geändert. Dabei wurden die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ abgesenkt. Dem hat jetzt das BMF widersprochen. So nutzen Sie das BFH-Urteil dennoch.

Voraussetzungen für das „Zusätzlichkeitsmerkmal“

Gemäß § 40 EStG kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Lohnsteuer pauschalieren. Dies ist u.a. im Fall von Zuschüssen zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für die Internetnutzung seiner Angestellten möglich. Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Entsprechend sind auch Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nichtschulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

BFH-Rechtsprechung