Bei kleinen Photovoltaikanlagen auf selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden, wird auf Antrag unterstellt, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Das BMF hat eine entsprechende Vereinfachungsregelung veröffentlicht, die wir in diesem Beitrag zusammenfassen.
Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist,
Zu den Tatbestandsmerkmalen eines Gewerbebetriebs gehört die Gewinnerzielungsabsicht. Das heißt, Mandanten müssen mit ihrer Tätigkeit auf Dauer gesehen einen Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anstreben. Maßgebend ist dabei die gesamte Lebensdauer des Betriebs von seiner Gründung bis zur Einstellung bzw. bis zum Verkauf. Angesichts des langen Zeitraums und der verschiedenen Einflussfaktoren fällt die Prognose, ob die Anlage auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist, nicht immer leicht. Eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht wird steuerlich als „Liebhaberei“ bezeichnet.
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