BMF: So sind Sachspenden bei der Umsatzsteuer zu behandeln

Nicht immer wird wohltätiges Handeln auch steuerlich begünstigt. So können Sachspenden aus dem Betrieb zu einer Umsatzsteuerbelastung führen. Die Grundsätze zu den Sachspenden erläutert das BMF in einem Schreiben vom 18.03.2021 (Az. II C 2 - S 7109/19/10002 :001). Lesen Sie hier die wesentlichen Regelungen.

Beurteilung von Sachspenden

Eine Sachspende aus dem Unternehmensvermögen stellt eine unentgeltliche Zuwendung dar, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist. Sachspenden unterliegen als sogenannte „unentgeltliche Wertabgabe“ nach § 3 Abs. 1b UStG der Umsatzsteuer, sofern der (später gespendete) Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Die Umsatzbesteuerung dient der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs und verhindert einen systemwidrigen unversteuerten Letztverbrauch. Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sieht keine Möglichkeit vor, bei Sachspenden aus einem Unternehmensvermögen aus Billigkeitsgründen abweichend von diesen Grundsätzen auf eine Umsatzbesteuerung zu verzichten.

Wert der Sachspende korrekt ermitteln

Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände (Abschn. 10.6 Abs. 1 Satz 3 UStAE).