1. Der Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 30. November 2006 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2007 dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 821.813,95 DM festgestellt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 9/10, der Beklagte zu 1/10.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger zu 2), H.K., ist selbstständiger Buchbindermeister.
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