I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), im Streitjahr 1982 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, betreiben gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinn bis zum Wirtschaftsjahr 1980/81 nach Durchschnittssätzen (§ 13a des Einkommensteuergesetzes - EStG -) ermittelt wurde. Am 02.04.1981 wurden sie vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) zur Buchführung aufgefordert und ermittelten daher ihren Gewinn für das Wirtschaftsjahr 1981/82 durch Bestandsvergleich.
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