Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind nach § 72 Abs. 1 Satz 1 EStG für die Festsetzung und Erhebung des Kindergeldes ihrer Angehörigen zuständig. Diese juristischen Personen sind insoweit Familienkasse (§ 72 Abs. 1 Satz 2 EStG) und damit sachlich zuständige Finanzbehörde nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG für die Festsetzung und Erhebung von Kindergeld nach dem EStG.
Durch § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG einzurichten. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden.
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