Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 01.10.2003
St I 4 - S 2479 - 8/2003
Fundstellen:
BStBl 2004 I 296

Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 01.10.2003 (St I 4 - S 2479 - 8/2003) - DRsp Nr. 2008/87189

Bundesamt für Finanzen, Schreiben vom 01.10.2003 - Aktenzeichen St I 4 - S 2479 - 8/2003

DRsp Nr. 2008/87189

§ 72 EStG; Familienleistungsausgleich Übertragung von Aufgaben der Familienkassen auf fremde Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder privatrechtlich organisierte Dienstleistungsunternehmen (Auslagerung von Aufgaben)

Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind nach § 72 Abs. 1 Satz 1 EStG für die Festsetzung und Erhebung des Kindergeldes ihrer Angehörigen zuständig. Diese juristischen Personen sind insoweit Familienkasse (§ 72 Abs. 1 Satz 2 EStG) und damit sachlich zuständige Finanzbehörde nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG für die Festsetzung und Erhebung von Kindergeld nach dem EStG.

Durch § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG einzurichten. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden.