Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 22.01.2003
L 6000 - 114

Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 22.01.2003 (L 6000 - 114) - DRsp Nr. 2008/82634

Bundesamt für Finanzen, Schreiben vom 22.01.2003 - Aktenzeichen L 6000 - 114

DRsp Nr. 2008/82634

Beiträge zur Arbeitnehmerkammer

Kalenderjahr 2003

Erlass des SfF Bremen vom 22.01.2003 - L 6000 - 114 -

Nach dem vom Senator für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Europaangelegenheiten als Aufsichtsbehörde genehmigten Beschluss der Vollversammlung der Arbeitnehmerkammer wird der bisherige Beitragssatz auch ab 01. Jan. 2003 beibehalten.

Danach betragen die Beiträge zur Arbeitnehmerkammer 0,15 v.H. des steuerpflichtigen Arbeitslohns.

Beitragspflichtig zur Arbeitnehmerkammerkammer sind alle im Lande Bremen tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten.

Als Arbeitnehmer gelten nicht Personen, die in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

Beitragspflicht besteht nicht bei den Kammerzugehörigen, die bei monatlicher Lohnzahlung oder bei Lofinzahlung für andere Zeiträume auf monatliche Lohnzahlung umgerechnet einen Arbeitslohn von weniger als 250,- € erhalten.

Die Arbeitgeber haben die Beiträge bei den Lohnzahlungen, die den Fälligkeitstagen folgen, einzubehalten.