Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Erlass vom 19.12.2019
St II 2 ? S 0305-SE/19/00001 -9
Fundstellen:
BStBl 2020 I S. 83

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Erlass vom 19.12.2019 (St II 2 — S 0305-SE/19/00001 -9) - DRsp Nr. 2020/80102

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Erlass vom 19.12.2019 - Aktenzeichen St II 2 — S 0305-SE/19/00001 -9

DRsp Nr. 2020/80102

Familienleistungsausgleich; Vorgaben für die Nutzung der IdNr-Datenbank durch die Familienkassen

1. Möglichkeit von Telearbeit im Bereich der IdNr-Datenbank, insbesondere allgemeines Dialogverfahren (ADI)

ADI-Recherchen über eine Internetverbindung außerhalb des Büroarbeitsplatzes z. B. über eine UMTS-Verbindung im Rahmen von Telearbeit oder mobilem Arbeiten sind grundsätzlich möglich. Die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung sowie die datenschutzrechtlichen Regelungen der Abgabenordnung (insbesondere §§ 30 und 139b AO) i. V. m. dem Bundesdatenschutzgesetz und die Steuerdatenabrufverordnung sind zu beachten. Der Zugriff ist auf die zur Aufgabenerledigung erforderlichen Daten (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 Steuerdatenabrufverordnung) zu begrenzen. Die ADI-Recherche von Datensätzen mit Auskunftssperre oder Datensätzen eines verdeckten Ermittlers über eine Internetverbindung bleiben ausdrücklich untersagt.

Die Nutzung der IdNr-Datenbank ist nur bei Einhaltung des hierzu erstellten Nutzungskonzeptes zulässig. Das Nutzungskonzept ist für die Familienkassen im Informations- und Lernsystem für Familienkassen „LernCULtur“ eingestellt und bindend.

Die o.g. Einzelweisung zu Punkt 2 wird insoweit ersetzt.

2. Verfahrensbenachrichtigungen/proaktive Meldungen gem. § 69 Einkommensteuergesetz (EStG)