Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Erlass vom 23.08.2019
St II 2-S 2479-PB/19/00002
Fundstellen:
BStBl 2019 I S. 849

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Erlass vom 23.08.2019 (St II 2-S 2479-PB/19/00002) - DRsp Nr. 2019/80451

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Erlass vom 23.08.2019 - Aktenzeichen St II 2-S 2479-PB/19/00002

DRsp Nr. 2019/80451

Familienleistungsausgleich; Liste der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf ihre Zuständigkeit nach § 72 Abs. 1 EStG verzichtet haben (I. Quartal 2019)

Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Namen und Anschriften der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes nach § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG verzichtet haben, sowie der Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam geworden ist, zu veröffentlichen.

Die nachfolgend abgedruckte Übersicht führt die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf, die im ersten Quartal 2019 auf ihre Zuständigkeit verzichtet haben und deren Aufgaben als Familienkasse von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden, sowie den jeweiligen Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam wird. Die Übersicht ist nach dem Datum des Verzichts und der Postleitzahl sortiert.

Liste der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes nach § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG verzichtet haben

Verzicht zum 1. Februar 2019:

Gemeinde Müglitztal

Schulstr. 18

01809 Dohna

Stadt Dohna

Am Markt 11

01809 Dohna

Stadt Bautzen

Der Bürgermeister

Fleischmarkt 01