Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 04.07.2012
St II 2 - S 2282 PB/12/00001
Fundstellen:
BStBl 2012 I S. 711

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 04.07.2012 (St II 2 - S 2282 PB/12/00001) - DRsp Nr. 2012/80745

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 04.07.2012 - Aktenzeichen St II 2 - S 2282 PB/12/00001

DRsp Nr. 2012/80745

Familienleistungsausgleich; Kindergeldrechtlich rückwirkende Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2013

Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem Jahressteuergesetz 2013 einige Änderungen des steuerlichen Kindergeldrechts (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 302/12). Dadurch wird § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG in den folgenden Punkten wesentlich geändert:

  • Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG : Weitere Berücksichtigung des anderen Dienstes im Ausland

    Mit der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. 2011 I S. 679) kann auch ein anderer Dienst im Ausland seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr als Ersatzdienst für den Zivildienst abgeleistet werden. Deshalb erfolgt nach DA-FamEStG 63.3.5.4 Abs. 3 im Ergebnis keine Berücksichtigung eines anderen Dienstes im Ausland nach dem 31. Dezember 2011.

    § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes führt jedoch den anderen Dienst im Ausland als Auslandsfreiwilligendienst fort. Deshalb ist für die kindergeldrechtliche Berücksichtigung vorgesehen, den Verweis auf § 14b des Zivildienstgesetzes durch den Verweis auf § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes zu ersetzen.

  • Einführung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e EStG : Berücksichtigung der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes