Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 05.06.2015
St II 2 - S 0305-SE/15/00003-9

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 05.06.2015 (St II 2 - S 0305-SE/15/00003-9) - DRsp Nr. 2015/80434

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 05.06.2015 - Aktenzeichen St II 2 - S 0305-SE/15/00003-9

DRsp Nr. 2015/80434

Familienleistungsausgleich; IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld - Start des Verfahrens für Familienkassen

Ab 1. Januar 2016 sind die an den Berechtigten und an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern (IdNr) gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld (Änderungen der §§ 62 und 63 EStG durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014, BGBl. 2014 I S. 1922)BStBl 2015 I S. 54.

Da der Berechtigte den Nachweis der Identität des Kindes grundsätzlich durch die an ihn und das Kind vergebene IdNr zu führen hat, hat zur Vorbereitung auf die Umsetzung der Gesetzesänderung die Familienkasse jede Gelegenheit zu nutzen, fehlende IdNrn bei den Berechtigten anzufordern.

Die IdNr ist in erster Linie beim Berechtigten zu erfragen. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, wenn Bestandsfälle, die nicht bereits aus anderen Gründen angeschrieben werden, erst nach Durchführung eines maschinellen Anfrageverfahrens (Erläuterung siehe unten) um die IdNr ergänzt werden.

Wenn ein Kind nicht nach dem Steuergesetz steuerpflichtig ist und aus diesem Grund keine IdNr vergeben wird, ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Zur Frage der Nachweisführung in diesen Fällen wird eine gesonderte Anweisung ergehen.