Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 06.08.2020
St II 2 - S 2474-PB/20/00001
Fundstellen:
BStBl 2020 I S. 657

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 06.08.2020 (St II 2 - S 2474-PB/20/00001) - DRsp Nr. 2020/80333

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 06.08.2020 - Aktenzeichen St II 2 - S 2474-PB/20/00001

DRsp Nr. 2020/80333

Familienleistungsausgleich; Kinderbonus 2020

Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1512)BStBl 2020 I S. 563 wurde das Kindergeld für 2020 einmalig um 300 Euro erhöht (Kinderbonus 2020).

I. Anspruch

1. Allgemeines zur Anspruchsentstehung

Für jedes Kind, für das mindestens für einen Monat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ein Kinderbonus in Höhe von 300 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG n. F.). Dabei genügt es, dass ein Anspruch lediglich dem Grunde nach, jedoch nicht der Höhe nach bestand oder nicht ausgezahlt wurde (z. B. in Fällen der Anrechnung anderer Leistungen nach § 65 EStG).

Für ein Kind, für das für den Monat September 2020 (anspruchsbegründender Monat) ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag in Höhe von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.).