Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 08.06.2022
St II 2 ? S 2479-PB/21/00002
Fundstellen:
BStBl 2022 I S. 901

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 08.06.2022 (St II 2 — S 2479-PB/21/00002) - DRsp Nr. 2022/80472

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 08.06.2022 - Aktenzeichen St II 2 — S 2479-PB/21/00002

DRsp Nr. 2022/80472

Familienleistungsausgleich; Liste der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf ihre Zuständigkeit nach § 72 Abs. 1 EStG verzichtet haben (IV. Quartal 2020)

Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Namen und Anschriften der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes nach § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG verzichtet haben, sowie der Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam geworden ist, zu veröffentlichen.

Die nachfolgend abgedruckte Übersicht führt die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf, die bis zum 31. Dezember 2020 auf ihre Zuständigkeit verzichtet haben und deren Aufgaben als Familienkasse von der Bundesagentur für Arbeit übernommen worden sind, sowie den jeweiligen Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam geworden ist. Die Übersicht ist nach dem Datum des Verzichts und der Postleitzahl sortiert.

Anlage

Liste der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes nach § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG verzichtet haben

Verzicht zum 1. Januar 2020:

Abwasserzweckverband Rottal

Rathausplatz 2

88483 Burgrieden

Gemeinde Burgrieden

Rathausplatz 2