Die Familienkassen sind nach § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken (Steuerstatistikgesetz - StStatG -) verpflichtet, monatliche statistische Meldungen für die Kindergeldstatistik zu übermitteln. Durch Art. 8 des Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom (BGBl. 2016 I S.
Die in Tz. 2 genannten statistischen Daten sind von allen Familienkassen zu erheben. Familienkassen sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sowie jeder Dienstherr oder Arbeitgeber i. S. d. § 72 Einkommensteuergesetz (EStG), der Kindergeld festsetzt oder auszahlt.
Wurde das Kindergeld nicht von der Familienkasse festgesetzt, die das Kindergeld ausgezahlt hat, sind die Daten von der festsetzenden Familienkasse (z. B. Landesfamilienkasse) zu erheben und zu übermitteln.
Die nach Tz. 1 verpflichteten Familienkassen haben die nachfolgend genannten Daten für jeden Kalendermonat (Erhebungszeitraum) und jeden Kindergeldberechtigten gesondert zu erheben.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|