Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 10.02.2017
St II 2 - S 2540-PB/16/00001

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 10.02.2017 (St II 2 - S 2540-PB/16/00001) - DRsp Nr. 2017/80214

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 10.02.2017 - Aktenzeichen St II 2 - S 2540-PB/16/00001

DRsp Nr. 2017/80214

Familienleistungsausgleich; Kindergeldstatistik ab

Die Familienkassen sind nach § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken (Steuerstatistikgesetz - StStatG -) verpflichtet, monatliche statistische Meldungen für die Kindergeldstatistik zu übermitteln. Durch Art. 8 des Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom (BGBl. 2016 I S. 2835)BStBl 2016 I S. 1419 wird die Kindergeldstatistik ab dem neu geregelt.

1. Meldungspflichtige

Die in Tz. 2 genannten statistischen Daten sind von allen Familienkassen zu erheben. Familienkassen sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sowie jeder Dienstherr oder Arbeitgeber i. S. d. § 72 Einkommensteuergesetz (EStG), der Kindergeld festsetzt oder auszahlt.

Wurde das Kindergeld nicht von der Familienkasse festgesetzt, die das Kindergeld ausgezahlt hat, sind die Daten von der festsetzenden Familienkasse (z. B. Landesfamilienkasse) zu erheben und zu übermitteln.

2. Erhebung der Daten

Die nach Tz. 1 verpflichteten Familienkassen haben die nachfolgend genannten Daten für jeden Kalendermonat (Erhebungszeitraum) und jeden Kindergeldberechtigten gesondert zu erheben.