Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 10.12.2020
St II 2-S 2479-PB/20/00002
Fundstellen:
BStBl 2021 I S. 222

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 10.12.2020 (St II 2-S 2479-PB/20/00002) - DRsp Nr. 2021/80210

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 10.12.2020 - Aktenzeichen St II 2-S 2479-PB/20/00002

DRsp Nr. 2021/80210

Familienleistungsausgleich; Liste der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf ihre Zuständigkeit nach § 72 Abs. 1 EStG verzichtet haben (I. Quartal 2020)

1 Anlage

Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Namen und Anschriften der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes nach § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG verzichtet haben, sowie der Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam geworden ist, zu veröffentlichen.

Die nachfolgend abgedruckte Übersicht führt die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf, die bis zum 31. März 2020 auf ihre Zuständigkeit verzichtet haben und deren Aufgaben als Familienkasse von der Bundesagentur für Arbeit übernommen worden sind, sowie den jeweiligen Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam geworden ist. Die Übersicht ist nach dem Datum des Verzichts und der Postleitzahl sortiert.

Liste der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes nach § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG verzichtet haben

Verzicht zum 1. Mai 2017:

Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

Hölderlinstr. 1

55131 Mainz

Verzicht zum 1. Juli 2017:

Gemeinde Martinsheim