Mit dem Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 8. Dezember 2016 (BGBl 2016 I S.
Jeder Dienstherr oder Arbeitgeber i. S. d. § 72 EStG, der Kindergeld festsetzt oder auszahlt, ist Familienkasse. Ab dem 1. Januar 2017 können Familienkassen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG auf ihre Zuständigkeit verzichten. Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld geht in diesen Fällen auf die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit über (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG).
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