Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 15.03.2012
St II 2 - S 2280-PB/12/00005
Fundstellen:
BStBl 2012 I S. 312

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 15.03.2012 (St II 2 - S 2280-PB/12/00005) - DRsp Nr. 2012/80487

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 15.03.2012 - Aktenzeichen St II 2 - S 2280-PB/12/00005

DRsp Nr. 2012/80487

Familienleistungsausgleich; Aufbewahrungsfrist für Kindergeldakten

Nach den Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV) sind im Bereich der Einkommensteuer Akten der Steuerpflichtigen zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, in dem die letzte in den Akten befindliche Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden ist. Abweichend hiervon gilt bisher für den Bereich des steuerlichen Kindergeldes eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren (DA-FamEStG 67.2.1 Abs. 1 Satz 6).

Unter Bezug auf den beigefügten Erlass des BMF vom 22. Februar 2012 wird diese auf fünf Jahre verkürzte Aufbewahrungsfrist mit sofortiger Wirkung auf sechs Jahre angehoben.

Die Verlängerung gilt grundsätzlich für Akten, in denen nach dem 31. Dezember 2006 die letzte Festsetzung zum Kindergeld unanfechtbar geworden ist. Ist die letzte Festsetzung im Jahr 2006 unanfechtbar geworden und die Akte noch nicht vernichtet, gilt die Verlängerung auch für diese Akten.

DA-FamEStG 67.2.1 Abs. 1 Satz 6 wird entsprechend angepasst.

Anlage Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Februar 2012 - IV C 4 - S 2280/07/0026: 004, Dok: 2011/0237082 -

Kindergeld;

Aufbewahrungsfrist von Kindergeldakten