Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 15.08.2022
St II 2 - S 2479-PB/22/00002
Fundstellen:
BStBl 2022 I S. 1286

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 15.08.2022 (St II 2 - S 2479-PB/22/00002) - DRsp Nr. 2022/80573

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 15.08.2022 - Aktenzeichen St II 2 - S 2479-PB/22/00002

DRsp Nr. 2022/80573

Familienleistungsausgleich; Liste der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf ihre Zuständigkeit nach § 72 Abs. 1 EStG verzichtet haben (I. Quartal 2021)

Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Namen und Anschriften der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes nach § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG verzichtet haben, sowie der Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam geworden ist, zu veröffentlichen.

Die nachfolgend abgedruckte Übersicht führt die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf, die bis zum 31. März 2021 auf ihre Zuständigkeit verzichtet haben und deren Aufgaben als Familienkasse von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden, sowie den jeweiligen Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam wird. Die Übersicht ist nach dem Datum des Verzichts und der Postleitzahl sortiert.

Anlage: Liste der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf ihre Zuständigkeit nach § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG verzichtet haben

Verzicht zum 1. Dezember 2020:

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Brauerstr. 30

76135 Karlsruhe

Verzicht zum 1. Januar 2021:

Landeswohlfahrtsverband Hessen

Ständeplatz 6-10

34117 Kassel