Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 16.07.2012
St II 2 - S 2280 DA/12/00002
Fundstellen:
BStBl 2012 I S. 734

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 16.07.2012 (St II 2 - S 2280 DA/12/00002) - DRsp Nr. 2012/80807

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 16.07.2012 - Aktenzeichen St II 2 - S 2280 DA/12/00002

DRsp Nr. 2012/80807

Familienleistungsausgleich; Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG)

Ich erlasse die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG 2012).

Regelungen, die einen Zeitraum betreffen, der vor 2008 liegt, sind in dieser Dienstanweisung nicht mehr enthalten. Der Regelungsumfang der DA-FamEStG 2012 ergibt sich aus ihrem Vorwort. Wegen des Umfangs der Überarbeitung habe ich von einer Kennzeichnung der Änderungen abgesehen.

Die Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ab 2012 ist in Abschnitt DA 63.4 (Ausschluss von Kindern aufgrund einer Erwerbstätigkeit) geregelt. In die DA-FamEStG 2012 sind einige weitere Verweise auf ältere BFH-Urteile aufgenommen worden, um insoweit an die Einkommensteuer-Hinweise anzugleichen.

Die DA-FamEStG 2012 enthält insbesondere folgende inhaltlichen Änderungen:

DA 31

Unabhängig von der Gesetzesänderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 besteht für verheiratete Kinder, Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Kinder mit einem vorrangigen Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Mangelfall vorliegt (Weisung vom 24. April 2012, BStBl 2012 l S. 519).