Die Identifizierung des Kindes und des Berechtigten durch die an diese vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern nach § 139b AO (IdNr) ist Voraussetzung für die Festsetzung von Kindergeld (§§ 62 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Berechtigte und das Kind sind identifiziert, wenn der Familienkasse die IdNr des Berechtigten bzw. des Kindes vorliegen (A 3 Abs. 1 Satz 3 bzw. A 22 Abs. 1 Satz 2 DA-KG).
Um Schlechterstellungen zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass die erstmalige Vergabe oder die erneute Mitteilung der IdNr unverhältnismäßig lange dauert, gilt Folgendes: Familienkassen dürfen Kindergeld bei fehlender IdNr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO festsetzen, wenn
die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und
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