Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 17.02.2017
St II 2 - S 0305-SE/17/0002-1

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 17.02.2017 (St II 2 - S 0305-SE/17/0002-1) - DRsp Nr. 2017/80251

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 17.02.2017 - Aktenzeichen St II 2 - S 0305-SE/17/0002-1

DRsp Nr. 2017/80251

Identifizierung des Berechtigten/des Kindes durch die IdNr; Weisung nach V 11 DA-KG zu Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung)

I. Festsetzung des Kindergeldes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)

Die Identifizierung des Kindes und des Berechtigten durch die an diese vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern nach § 139b AO (IdNr) ist Voraussetzung für die Festsetzung von Kindergeld (§§ 62 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Berechtigte und das Kind sind identifiziert, wenn der Familienkasse die IdNr des Berechtigten bzw. des Kindes vorliegen (A 3 Abs. 1 Satz 3 bzw. A 22 Abs. 1 Satz 2 DA-KG).

Um Schlechterstellungen zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass die erstmalige Vergabe oder die erneute Mitteilung der IdNr unverhältnismäßig lange dauert, gilt Folgendes: Familienkassen dürfen Kindergeld bei fehlender IdNr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO festsetzen, wenn

  • die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und