Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 17.03.2021
St II 2-S 2474-PB/21/00001
Fundstellen:
BStBl 2021 I S. 350

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 17.03.2021 (St II 2-S 2474-PB/21/00001) - DRsp Nr. 2021/80340

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 17.03.2021 - Aktenzeichen St II 2-S 2474-PB/21/00001

DRsp Nr. 2021/80340

Familienleistungsausgleich; Kinderbonus 2021

Mit dem Dritten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10. März 2021 (BGBl 2021 I S. 330)BStBl I S. 335 wurde das Kindergeld für 2021 einmalig um 150 Euro erhöht (Kinderbonus 2021).

I. Anspruch

1. Allgemeines zur Anspruchsentstehung

Für jedes Kind, für das mindestens für einen Monat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ein Kinderbonus in Höhe von 150 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG n. F.). Dabei genügt es, dass ein Anspruch lediglich dem Grunde nach, jedoch nicht der Höhe nach bestand oder nicht ausgezahlt wurde (z. B. in Fällen der Anrechnung anderer Leistungen nach § 65 EStG).

Für ein Kind, für das für den Monat Mai 2021 (anspruchsbegründender Monat) ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für diesen Monat ein Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.).