Zur Anwendung der §§ 62, 63 EStG ergeht in Ergänzung zu meiner Weisung vom 5. Juni 2015 (BStBl 2015 I S. 511) zum Start des IdNr-Kontrollverfahrens Kindergeld folgende Weisung:
Ab dem 1. Januar 2016 sind Berechtigte, an die eine steuerliche Identifikationsnummer im Sinne des § 139b AO (IdNr) vergeben wurde, gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG mittels dieser IdNr zu identifizieren. Kinder sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich ebenfalls mittels IdNr zu identifizieren. Ist an ein Kind keine IdNr vergeben, weil es in Deutschland nicht steuerpflichtig ist, ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.
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