Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 24.07.2015
St II 2 - S 2474-PB/15/00001
Fundstellen:
BStBl 2015 I S. 580

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 24.07.2015 (St II 2 - S 2474-PB/15/00001) - DRsp Nr. 2015/80505

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 24.07.2015 - Aktenzeichen St II 2 - S 2474-PB/15/00001

DRsp Nr. 2015/80505

Familienleistungsausgleich; Erhöhung des Kindergeldes zum 1. Januar 2015

Durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015, (BGBl I S. 1202)BStBl 2015 I S. 566 wird das Kindergeld rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 4 Euro und ab dem 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro erhöht.

Danach ergeben sich folgende monatliche Kindergeldbeträge:

2015 2016
für die ersten zwei Kinder jeweils 188 € 190 €
für ein drittes Kind 194 € 196 €
für jedes weitere Kind 219 € 221 €

Das höhere Kindergeld zum 1. Januar 2015 bedarf einer Festsetzung (§ 70 Abs. 1 EStG). Liegt bereits für den Zeitraum ab Januar 2015 oder für einen Teil dieses Zeitraums eine betragsmäßige Kindergeldfestsetzung vor, ist diese nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ändern. Die Änderung ist aktenkundig zu machen. Von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides an den Kindergeldberechtigten kann abgesehen werden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Bekanntgabe der geänderten Festsetzung erfolgt konkludent durch die Auszahlung des Unterschiedsbetrages. Die Auszahlung sollte den Unterschiedsbetrag daher gesondert ausweisen.