Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 25.09.2020
St II 2 - S 0305-SE/20/00005

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 25.09.2020 (St II 2 - S 0305-SE/20/00005) - DRsp Nr. 2020/80466

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 25.09.2020 - Aktenzeichen St II 2 - S 0305-SE/20/00005

DRsp Nr. 2020/80466

Familienleistungsausgleich; Unterschriftenersatz bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 EStG im elektronischen Antragsverfahren

Zur Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes wird ausschließlich für elektronisch gestellte Anträge die folgende Regelung getroffen.

1. Unterschriftenersatz im elektronischen Antragsverfahren:

Im elektronischen Antragsverfahren ist es zulässig, dass nur einer der Berechtigten einen nach Maßgabe des § 87a Abs. 6 Abgabenordnung authentifizierten Antrag stellt. Es ist ausreichend, wenn im elektronischen Prozess ausschließlich der Datenübermittler (Antragsteller*in) authentifiziert wird. Der Datenübermittler bestätigt, dass er sowohl zum vorrangig Berechtigten als auch zum Antragsteller bestimmt wurde. Das ist für die Berechtigtenbestimmung im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ausreichend. Den Angaben des Antragstellers ist Glauben zu schenken, wenn nicht greifbare Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass seine Angaben falsch sind. Eine weitere elektronische Authentifizierung durch den nachrangig Berechtigten wird nicht gefordert. Die Bekanntgabe des Kindergeldbescheides erfolgt (wie bisher) ausschließlich gegenüber dem vorrangig Berechtigten.