Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 25.10.2017
St II 2 - S 2474-PB/17/00001
Fundstellen:
BStBl 2017 I S. 1540

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 25.10.2017 (St II 2 - S 2474-PB/17/00001) - DRsp Nr. 2018/80015

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 25.10.2017 - Aktenzeichen St II 2 - S 2474-PB/17/00001

DRsp Nr. 2018/80015

Familienleistungsausgleich; Sechs-Monats-Zeitraum nach § 66 Abs. 3 EStG ab

Mit Artikel 7 Nrn. 6 Buchstabe c und 7 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom (BGBl 2017 I S. 1682)BStBl 2017 I S. 865) wird § 66 EStG mit Wirkung vom folgender Absatz 3 angefügt:

„Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.”

Nach bisher geltendem Recht kann Kindergeld rückwirkend für den Zeitraum der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO von vier Jahren ausgezahlt werden. Mit der langen Rückwirkung ist auch eine Missbrauchsgefahr verbunden.

Aufgrund der gesetzlichen Änderung können Anträge, die nach dem eingehen, rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Familienkasse führen.

1. Bedeutung für das Festsetzungsverfahren

§ 66 Abs. 3 EStG betrifft nicht das Festsetzungsverfahren.