Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 26.02.2020
St II 2 - S 2280-PB/19/00021
Fundstellen:
BStBl 2020 I S. 251

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 26.02.2020 (St II 2 - S 2280-PB/19/00021) - DRsp Nr. 2020/80199

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 26.02.2020 - Aktenzeichen St II 2 - S 2280-PB/19/00021

DRsp Nr. 2020/80199

Familienleistungsausgleich; Umsetzung der BFH-Entscheidungen III R 26/18, III R 17/18 und III R 42/18 zur mehraktigen Berufsausbildung

Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt sind, z. B. weil es für einen Beruf ausgebildet wird.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird ein volljähriges Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG jedoch nur berücksichtigt, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Eine erstmalige Berufsausbildung ist grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigt. Dabei kann es sein, dass das angestrebte Berufsziel mit dem ersten erlangten Berufsabschluss noch nicht erreicht ist. Setzt ein Kind nach erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungsgangs seine Ausbildung fort, kann auch diese Fortsetzung als Teil einer einheitlichen Erstausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen sein (vgl. BFH v. 3.7.2014, III R 52/13, BStBl 2015 II S. 152). Nach der BFH-Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Der BFH hat hierzu den Rechtsbegriff der mehraktigen Ausbildung geprägt (vgl. BFH v. 15.4.2015, V R 27/14, BStBl 2016 II S. 163).