Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 27.05.2022
St II 2 - S 2474-PB/22/00001
Fundstellen:
BStBl 2022 I S. 894

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 27.05.2022 (St II 2 - S 2474-PB/22/00001) - DRsp Nr. 2022/80471

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 27.05.2022 - Aktenzeichen St II 2 - S 2474-PB/22/00001

DRsp Nr. 2022/80471

Familienleistungsausgleich; Kinderbonus 2022

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl 2022 I S. 749)BStBl I S. 662 wurde das Kindergeld für 2022 einmalig um 100 Euro erhöht (Kinderbonus 2022).

I. Anspruch

1. Allgemeines zur Anspruchsentstehung

Für jedes Kind, für das mindestens für einen Monat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ein Kinderbonus in Höhe von 100 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG n. F.). Dabei genügt es, dass ein Anspruch lediglich dem Grunde nach, jedoch nicht der Höhe nach bestand oder nicht ausgezahlt wurde (z. B. in Fällen der Anrechnung anderer Leistungen nach § 65 EStG).

Für ein Kind, für das für den Monat Juli 2022 (anspruchsbegründender Monat) ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für diesen Monat ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.).