Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 27.06.2022
St II 2-S 2470-PB/22/00001
Fundstellen:
BStBl 2022 I S. 955

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 27.06.2022 (St II 2-S 2470-PB/22/00001) - DRsp Nr. 2022/80482

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 27.06.2022 - Aktenzeichen St II 2-S 2470-PB/22/00001

DRsp Nr. 2022/80482

Familienleistungsausgleich; Einzelweisung zur Änderung der sog. „Ausländerklausel“ in § 62 Abs. 2 EStG zum 1. Juni 2022

Durch Art. 11 Nr. 2 des „Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze“ (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) vom 23. Mai 2022 (BGBl 2022 I S. 760) ist § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG geändert worden. Die Angabe „§§ 23a, 24“ wurde durch die Angabe „§ 23a“ ersetzt. Damit entfallen die bisher für § 24 AufenthG geltenden Einschränkungen.

Durch die Änderung haben nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer ab dem Zeitpunkt des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen muss, einen Kindergeldanspruch. Der Kindergeldanspruch ist nicht mehr an die Ausübung einer berechtigten Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG) bzw. eine Mindestaufenthaltsdauer von 15 Monaten im Bundesgebiet (§ 62 Abs. 2 Nr. 4 EStG) geknüpft.

Gemäß § 52 Abs. 49a Satz 3 EStG ist die Änderung erstmalig für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen.