Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 29.04.2021
St II 2-S 2479-PB/21/00002
Fundstellen:
BStBl 2021 I S. 688

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 29.04.2021 (St II 2-S 2479-PB/21/00002) - DRsp Nr. 2021/80369

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 29.04.2021 - Aktenzeichen St II 2-S 2479-PB/21/00002

DRsp Nr. 2021/80369

Familienleistungsausgleich; Liste der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf ihre Zuständigkeit nach § 72 Abs. 1 EStG verzichtet haben (III. Quartal 2020)

Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Namen und Anschriften der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes nach § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG verzichtet haben, sowie der Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam geworden ist, zu veröffentlichen.

Die nachfolgend abgedruckte Übersicht führt die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf, die bis zum 30. September 2020 auf ihre Zuständigkeit verzichtet haben und deren Aufgaben als Familienkasse von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden, sowie den jeweiligen Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam wird. Die Übersicht ist nach dem Datum des Verzichts und der Postleitzahl sortiert.

Anlage: Liste der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes nach § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG verzichtet haben

Verzicht zum 1. Januar 2019:

Gemeinde Hergenfeld

Schönblick 5

55452 Hergenfeld

Gemeinde Duchroth

Birkenweg

55585 Duchroth

Gemeinde Niederhausen