BVerwG - Urteil vom 05.05.1955 (V C 191.54) - DRsp Nr. 1996/23754
BVerwG, Urteil vom 05.05.1955 - Aktenzeichen V C 191.54
DRsp Nr. 1996/23754
»1. Über die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist von Amts wegen zu entscheiden.2. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch in Wohnungssachen der Verwaltungsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen als Berufungsgericht, nicht als Revisionsgericht.3. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG gibt dem Eigentümer und dem ihm gleichstehenden dinglich Berechtigten keinen Anspruch auf mehr Wohnraum, als ihm nach den Belegungsvorschriften zusteht. Die Wohnungsbehörde darf und muß daher den auf § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG gestützten Zuteilungsanspruch des dinglich Berechtigten insoweit ablehnen, als der dinglich berechtigte nach Bezug der Räume, deren Zuteilung er beantragt hat, unterbelegt wohnen würde.«