BVerwG - Urteil vom 06.04.1955
V C 76.54
Normen:
VGG § 79 Abs. 1 S. 1, § 95; WBewG § 36;
Fundstellen:
BVerwGE 2, 55
Vorinstanzen:
II. VGH Bremen,
I. VG in Wohnungssachen Bremen,

BVerwG - Urteil vom 06.04.1955 (V C 76.54) - DRsp Nr. 1996/23749

BVerwG, Urteil vom 06.04.1955 - Aktenzeichen V C 76.54

DRsp Nr. 1996/23749

»1. Für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes ist die Rechtslage zur Zeit seines Erlasses maßgebend. 2. Bei einer Änderung der Rechtslage nach dem Erlaß des Verwaltungsaktes während der Dauer des Verwaltungsverfahrens hat die Beschwerde- oder die Einspruchsbehörde den Sachverhalt nach den veränderten rechtlichen Verhältnissen zu beurteilen, sofern ihr das nach dem neuen Gesetz nicht verwehrt ist. 3. Danach kann eine Anfechtungsklage allein hinsichtlich des Beschwerdebescheides zum Erfolg führen, weil dieser zwar dem neuen Recht widerspricht, der ursprüngliche Verwaltungsakt aber dem früheren Recht entspricht.«

Normenkette:

VGG § 79 Abs. 1 S. 1, § 95; WBewG § 36;
Vorinstanz: II. VGH Bremen,
Vorinstanz: I. VG in Wohnungssachen Bremen,
Fundstellen
BVerwGE 2, 55