BVerwG - Urteil vom 08.12.1988
3 C 39.87
Normen:
31. ÄndGÄndG LAG; BewG § 67 Nr. 8 ; FG §§ 3, 7, 21a; LAG § 11 Abs. 2 Nr. 3, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 6a, § 12 Abs. 11 Nr. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 81, 61
Vorinstanzen:
VG Köln,

BVerwG - Urteil vom 08.12.1988 (3 C 39.87) - DRsp Nr. 1996/9321

BVerwG, Urteil vom 08.12.1988 - Aktenzeichen 3 C 39.87

DRsp Nr. 1996/9321

»Die gesetzliche Neuregelung für zwischen dem 1. Januar 1969 und dem 1. Januar 1992 entstandene Spätaussiedlerschäden geht von demselben Schadensbegriff aus, der für alle anderen Vertreibungsschäden gilt. Danach besteht auch ein Schaden, wenn der Aussiedler über das Wirtschaftsgut vor der Aussiedlung entweder unentgeltlich oder so verfügt hat, daß die erthaltene Gegenleistung hinter dem Wert des veräußerten Wirtschaftsgutes zurückbleibt oder ihm nicht zur freien Verfügung steht. Ein Aussiedlerschaden setzt einen sachlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung voraus; er ist nur dann als Vertreibungsschaden im Sinne der gesetzlichen Neuregelung anzuerkennen, wenn der Schaden überwiegend durch die Aussiedlung verursacht worden und ihr deshalb zuzurechnen ist. Der Zurechnungszusammenhang ist zu verneinen, wenn dem Aussiedler vor der Aussiedlung eine entgeltliche Verfügung über das Wirtschaftsgut möglich und zumutbar war; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zugriffsakte oder vergleichbare Maßnahme amtlicher Stellen im Schadensgebiet brauchen den Schaden nicht verursacht zu haben; ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen tatsächlichem Schadenseintritt und Aussiedlung muß nicht bestehen.