BVerwG - Urteil vom 10.02.1961 (IV C 306.59) - DRsp Nr. 1996/24681
BVerwG, Urteil vom 10.02.1961 - Aktenzeichen IV C 306.59
DRsp Nr. 1996/24681
»Zu den für die Berufsausübung erforderlichen Gegenständen gehört außer Kleidung, die ausschließlich während der Ausübung der Berufs zu tragen ist, sonstige Kleidung nur, wenn sie überwiegend der Berufsausübung gewidmet ist.Die Frage nach der Erforderlichkeit im Sinne des LAG ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des beruflichen Einzelfalles unter verständiger Würdigung des Umfangs und des in Betracht kommenden Aufgabenkreises zu beurteilen (vgl. BFH U. v. 24.1.1958; Bd. 66 S. 563 ff.).«