BVerwG - Urteil vom 10.06.1971
III C 103.69
Normen:
BewG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 2 ; FG § 17 Abs. 4; Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes § 2 Abs. 1, § 11;
Fundstellen:
BVerwGE 38, 185
Vorinstanzen:
VG Augsburg,

BVerwG - Urteil vom 10.06.1971 (III C 103.69) - DRsp Nr. 1996/26560

BVerwG, Urteil vom 10.06.1971 - Aktenzeichen III C 103.69

DRsp Nr. 1996/26560

»Im Rahmen des § 17 Abs. 4 FG ist § 15 Abs. 2 BewG mit seiner am 1. Januar 1945 geltenden Fassung so anzuwenden, wie diese Bewertungsvorschrift bis zu diesem Zeitpunkt von den Finanzbehörden mit Billigung durch die Finanzgerichte in ständiger Praxis ausgelegt worden ist, sofern diese Auslegung nicht grundgesetzlichen Normen widerspricht. Ein durch Vertreibungsmaßnahmen verlorengegangener, vertraglich gesicherter Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente, deren Zahlung außer von der Lebenszeit der Berechtigten auch noch davon abhängig war, daß die Berechtigte sich nicht wieder verehelichte, ist bei der Schadensberechnung unter Anwendung des § 15 Abs. 2 BewG grundsätzlich mit dem Zwölfeinhalbfachen des Jahreswertes anzusetzen.«

Normenkette:

BewG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 2 ; FG § 17 Abs. 4;