BVerwG - Urteil vom 14.11.1968 (VIII C 113.67) - DRsp Nr. 1996/26040
BVerwG, Urteil vom 14.11.1968 - Aktenzeichen VIII C 113.67
DRsp Nr. 1996/26040
»Die für die Gewährung öffentlicher Wohnungsbaumittel maßgebliche Einkommensgrenze richtet sich im allgemeinen nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung; Erhöhungen der Einkommensgrenze, die während des Antragsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Baues eintreten, sind zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen.Zur Absetzbarkeit von Sonderausgaben und Freibeträgen bei der Berechnung des für die Bewilligung öffentlicher Wohnungsbaumittel maßgeblichen Jahreseinkommens.«