BVerwG - Urteil vom 22.09.1967
VII C 11.67
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2, Art. 106 Abs. 6 ; GewStG § 6 Abs. 2, §§ 23, 26, 27 ;
Fundstellen:
BVerwGE 27, 350
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,
VG Hannover,

BVerwG - Urteil vom 22.09.1967 (VII C 11.67) - DRsp Nr. 1996/25826

BVerwG, Urteil vom 22.09.1967 - Aktenzeichen VII C 11.67

DRsp Nr. 1996/25826

»1. § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 2. Der Zustimmung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG bedarf nur die erstmalige Erhebung, die Einführung der Lohnsummensteuer durch die Gemeinde, nicht dagegen die Erhebung der Steuer in jedem einzelnen Rechnungsjahr. 3. Gemeinden, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951 mit Zustimmung der bisher zuständigen obersten Gemeindeaufsichtsbehörde Lohnsummensteuer erhoben, konnten die Steuer ohne eine erneute Zustimmung der jetzt zuständigen Landesregierung weiter erheben.