BVerwG - Urteil vom 29.02.1956
V C 169.54
Normen:
WBewG §§ 14, 17;
Fundstellen:
BVerwGE 3, 186
Vorinstanzen:
OVG Hamburg,
I. LVG Hamburg,

BVerwG - Urteil vom 29.02.1956 (V C 169.54) - DRsp Nr. 1996/23885

BVerwG, Urteil vom 29.02.1956 - Aktenzeichen V C 169.54

DRsp Nr. 1996/23885

»1. Mehreren Miteigentümern steht das Grundstückseigentümerprivileg nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG nur für einen von ihnen zu. 2. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG geht § 14 Abs. 1 WBewG vor. 3. § 14 Abs. 1 WBewG gewährt dem Verfügungsberechtigten einen Anspruch auf Benutzungsgenehmigung entsprechend seinem Antrag. Diesen Anspruch kann indessen die Wohnungsbehörde durch ihr Ablehnungsrecht ausräumen. 4. Ob "aus gewichtigen Gründen der Wohnraumbewirtschaftung" Wohnraum einem anderen als dem vorgeschlagenen Wohnungsuchenden zuzuteilen ist, ist Tat- und Rechtsfrage, die in vollem Umfange der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt.«

Normenkette:

WBewG §§ 14, 17;
Vorinstanz: OVG Hamburg,
Vorinstanz: I. LVG Hamburg,
Fundstellen
BVerwGE 3, 186