BVerwG - Urteil vom 29.03.1968 (VII C 64.66) - DRsp Nr. 1996/25940
BVerwG, Urteil vom 29.03.1968 - Aktenzeichen VII C 64.66
DRsp Nr. 1996/25940
»Die Anfechtung eines berichtigten Gewerbesteuerbescheids nach § 212 b Abs. 3AO mit dem Einwand der Verfassungswidrigkeit der Zweigstellensteuer kann, wenn die ursprüngliche Festsetzung der Gewerbesteuer unanfechtbar geworden war, nur insoweit Erfolg haben, als in dem berichtigten Bescheid eine höhere Gewerbesteuer als in dem vorangegangenen - nicht angefochtenen - Bescheid festgesetzt wurde.«